AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung und die Personalvermittlung der main apron GmbH („AGB“) (Stand 09/2022)


A. Vorbemerkung

Diese AGB regeln die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung von Mitarbeitern durch die main apron GmbH an ihre Kunden sowie die Vermittlung von Personal zur Festanstellung durch die Kunden. Sie gelten ausschließlich, soweit nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart ist.


B. Arbeitnehmerüberlassung

§ 1 Leistungen der main apron GmbH
(1) main apron GmbH überlässt dem Kunden den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag („AÜV“) konkretisierten Mitarbeiter. Der Abschluss dieses AÜV begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden.
(2) Grundsätzlich ist der AÜV schriftlich abzuschließen. Gemäß § 126a BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden.
(3) Der Mitarbeiter hat die berufliche Eignung und ist zur Ausführung des
spezifischen Kundenauftrages in der Lage. Er darf daher auch nur die seinem Berufsbild entsprechenden Tätigkeiten ausführen. Bei einer Änderung des Auftrages (z.B. Umsetzung des Mitarbeiters, Änderung der zu verrichtenden Tätigkeit etc.) ist der Kunde verpflichtet, main apron GmbH unverzüglich zu informieren, damit eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (z.B. zusätzliche persönliche Schutzausrüstung, arbeitsmedizinische Vorsorge etc.) geklärt und umgesetzt werden können. main apron GmbH ist jederzeit der Zutritt zum Tätigkeitsbereich des überlassenen Mitarbeiters zu ermöglichen.
(4) main apron GmbH ist im Rahmen des Direktionsrechts berechtigt, die Ausführung
des Auftrags auch einem anderen, gleich qualifizierten Mitarbeiter zu übertragen.


§ 2 Arbeitssicherheit/PSA/Uniform/Schulungen

(1) Der Kunde trägt dafür Sorge und hat sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und die Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) durchgeführt und dokumentiert ist. Auf Nachfrage stellt der Kunde main apron GmbH diese zur Verfügung. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe müssen gewährleistet sein.

(2) Der Kunde hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu unterweisen. Die für die auszuführende Tätigkeit jeweils erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge wird im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegt.

(3) Bei einem Arbeitsunfall ist main apron GmbH unverzüglich zu informieren. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall wird gemeinsam untersucht und von main apron GmbH unverzüglich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mittels schriftlicher Unfallanzeige gemeldet. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Kunden an die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft zu übersenden. (4) Der Kunde verpflichtet sich, alle kundenspezifischen Schulungen, Vorfeldführerschein, Uniform und PSA dem main apron GmbH Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen und übernimmt die damit verbundenen Kosten. Die main apron GmbH übernimmt für die Rückgabe der Arbeitsutensilien und für etwaige Rückzahlungsvereinbarungen keine Haftung.


§ 3 Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages

In der ersten Woche kann der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der Frist von einem Werktag, bis zum Ablauf des 5. Monats der Überlassung mit einer Frist von 5 Werktagen zum Ende der Kalenderwoche und ab dem 6. Monat der Überlassung mit einer Frist von 14 Werktagen zum Ende der Kalenderwoche gekündigt werden. Samstage sowie Sonn- und Feiertage zählen nicht als Werktage. Zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages durch die main apron GmbH berechtigen insbesondere:

– die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher
– die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers sowie Zahlungsverzug des Entleihers
– die sittenwidrige Abwerbung von main apron GmbH-Zeitarbeitnehmern
– die Fälle, in denen die Arbeitsleistung im Entleiherbetrieb aufgrund von
Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe im Sinne des § 323 BGB unmöglich geworden ist.


§ 4 Übernahme von überlassenen Mitarbeitern

(1) Begründet der Kunde oder ein mit ihm i.S.v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen während der oder im Anschluss an die Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem überlassenen Mitarbeiter, hat main apron GmbH Anspruch auf ein Vermittlungshonorar. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit dem Mitarbeiter oder wenn ein Dritter einen Werk-, Dienst- oder einen AÜVertrag abschließt. Eine kostenfreie Übernahme ist 18 Monate nach Überlassungsbeginn möglich. Das Vermittlungshonorar beträgt bei kaufmännischen, gewerblichen und technischen Positionen 25 % und bei Positionen im Bereich der IT 35 % des Jahresbruttozielgehalts. Es reduziert sich ab dem 4. Monat der Überlassung um je 2 %-Punkte, in dem Fall handelt sich um temp-to-perm.

(2) Berechnungsbasis ist das zukünftige Jahresbruttozielgehalt des Kunden gemäß § 14 SGB IV. Das Jahresbruttozielgehalt berechnet sich unter Einschluss aller Zuschläge und zusätzlichen LeistungenwieJahressonderzahlungen,Weihnachts-undUrlaubsgeld,Tantiemen,Firmenwagen, etc. Bei der variablen Vergütung wird eine Zielerreichung von 100% zugrunde gelegt. Der Firmenwagen wird pauschal mit € 8.000 angesetzt.

(3) Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht mit Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden oder einem mit ihm i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen und dem Mitarbeiter. Der Kunde ist verpflichtet, main apron GmbH den Vertragsabschluss unverzüglich anzuzeigen und die Vergütungsbestandteile mitzuteilen.

(4) Sofern die Übernahme des Mitarbeiters der main apron GmbH durch den Kunden oder ein mit ihm i.S.v § 15 AktG verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Überlassung erfolgt, steht dem Kunden der Nachweis offen, dass kein ursächlicher

Zusammenhang zwischen der Überlassung des Mitarbeiters an den Kunden und der nachfolgenden Übernahme des Mitarbeiters durch den Kunden besteht. Gelingt dieser Nachweis, ist ein Vermittlungshonorar nicht geschuldet.
(6) Sollte der Kunde oder ein mit ihm i.S.v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen einen durch main apron GmbH für eine Arbeitnehmerüberlassung vorgeschlagenen Mitarbeiter ohne vorherige Überlassung direkt einstellen, ist ein Vermittlungshonorar in Höhe von 25% des Jahresbruttozielgehalts fällig.

(7) Wird der Mitarbeiter innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung über einen anderen Verleiher entliehen, steht main apron GmbH einmalig Anspruch auf ein Honorar in Höhe des 200-fachen des zuletzt vom Kunden an main apron GmbH gezahlten Stundenverrechnungssatzes zu.


§ 5 Mitteilungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat main apron GmbH vor Überlassungsbeginn jedenfalls in Textform sämtliche Informationen zu erteilen, welche für eine den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben entsprechende Beschäftigung und Entlohnung der zu überlassenden Mitarbeiter, etwa für die Ermittlung der zulässigen Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1b AÜG und die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes aus § 8 AÜG, erforderlich sind. Insbesondere ist main apron GmbH vor Überlassungsbeginn vollständig und wahrheitsgetreu über sämtliche im Kundenbetrieb anwendbaren Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und deren Inhalte, dessen Branchenzugehörigkeit sowie sämtliche Vorbeschäftigungen des Mitarbeiters beim Kunden oder bei einem mit dem Kunden i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen Auskunft zu erteilen. Hinsichtlich etwaig Vorbeschäftigungen hat der Kunde insbesondere mitzuteilen, ob der zu überlassende Mitarbeiter in den sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen ausgeschieden und/oder ob er in den drei Monaten vor Überlassungsbeginn bereits im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an den Kunden überlassen worden ist. Findet bei dem Kunden ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, Anwendung, der/die eine abweichende Höchstüberlassungsdauer mit einer abweichenden Vorbeschäftigungsprüfung vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, entsprechend dieser Fristen Auskunft zu erteilen. Abweichende Regelungen sind vom Kunden mittels Vorlage der Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen nachzuweisen.

(2) Ergibt sich eine Pflicht zur Gleichstellung des Mitarbeiters gemäß § 8 Abs. 4 S.1 AÜG, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich alle Informationen hinsichtlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer des Kunden schriftlich zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 8 Abs. 3 AÜG erstreckt sich die Verpflichtung des Kunden auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.

(3) Wenn und soweit der Kunde in Bezug auf die vorstehenden Informationen keine, unvollständige oder unzutreffende Angaben macht sowie Änderungen nicht unverzüglich mitteilt, ist main apron GmbH in den Fällen, in denen daraus eine unzutreffende Annahme über den dem Mitarbeiter zu zahlenden Lohn vorliegt, berechtigt, den Stundenverrechnungssatz unter Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhalts neu zu ermitteln und rückwirkend anzupassen. Die Anpassung erfolgt grundsätzlich in dem prozentualen Verhältnis, in welchem der tatsächlich an den Mitarbeiter zu zahlende Stundenlohn zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Stundenlohn steht. Davon unberührt bleibt das Recht von main apron GmbH zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der geschlossenen Verträge sowie der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

(4) Entsprechendes gilt, wenn sich nach Beginn der Überlassung Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, einschlägiger Branchentarifverträge, von Regelungen über Lohnuntergrenzen oder sonstiger lohnrelevanter Regelungen und Vereinbarungen ergeben und/oder sonstige lohnrelevante Änderungen eintreten, etwa dass der Mitarbeiter nach dem Gesetz oder aufWunsch des Kunden im Sinne des § 8 AÜG mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Kunden gleichzustellen ist. Der Kunde hat auf entsprechende Änderungen unverzüglich hinzuweisen.


§ 6 Vergütung

(1) Der Kunde vergütet main apron GmbH die Überlassung des Mitarbeiters gemäß dem im AÜV vereinbarten Honorar.
(2) Ergeben sich nach Beginn der Überlassung Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, einschlägiger Branchentarifverträge, von Regelungen über Lohnuntergrenzen oder sonstiger lohnrelevanter Regelungen und Vereinbarungen, die zu einer Veränderung der Lohnund/oder Lohnnebenkosten führen, ist main apron GmbH berechtigt, die Vergütung neu zu ermitteln und entsprechend anzupassen.

(3) Stundennachweise sind vom Kunden wöchentlich rechtsverbindlich gegenüber main apron GmbH und dem Zeitarbeitnehmer zu bestätigen. Alle main apron GmbH-Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Skontoabzug fällig. Main apron GmbH ist berechtigt, bei Verzug ohne konkreten Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt main apron GmbH unbenommen.

(4) Für die Erstellung einer Papierrechnung stellt main apron GmbH monatlich einen Betrag i.H.v. 3,00 EUR sowie für die Bearbeitung von in anderer als in Absatz 4 festgelegter Form übermittelter Leistungsnachweise einen Betrag i.H.v. 6,00 EUR in Rechnung.


§ 7 Haftung

(1) main apron GmbH steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der überlassenen Mitarbeiter ein. (2) Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet main apron GmbH auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf einen Betrag von 5.000.000,00 EUR für Sachschäden pauschal je Schadensereignis.

(3) main apron GmbH haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Mitarbeiter und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen sowie solche, die durch die Mitarbeiter lediglich bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden. Die Haftung der main apron GmbH ist auch ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird.

(4) Soweit dieser § 7 Beschränkungen der gesetzlichen Haftung enthält, gelten diese Beschränkungen nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


§ 8 Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung

Zuschläge für Mehr-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt: Mehrarbeit: ab der 41. Stunde 25%; Samstagsarbeit: 25%; Sonntagsarbeit: 50%; Feiertagsarbeit: 100%; Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 h bis 6.00 h: 25%.
Erfolgt ein ununterbrochener Einsatz eines main apron GmbH Zeitarbeitnehmers bei dem gleichen Kunden, wird ein einsatzbezogener Zuschlag (Erhöhung des Verrechnungssatzes pro Stunde) fällig, und zwar in Höhe von 3,5% nach Ablauf von drei Überlassungsmonaten, um 1,5% nach Ablauf von neun Überlassungsmonaten sowie um weitere 1,5% nach Ablauf von zwölf Überlassungsmonaten. Für jeden Überlassungstag ist eine Anfahrtspauschale zu zahlen. Der Kunde übernimmt in gemeinsamer Absprache Fahrt- und Parkplatzkosten.


C. Personalvermittlung


§ 1 Leistungen der main apron GmbH



(1) main apron GmbH sucht für den Kunden geeignetes Personal und vermittelt ihm dieses zur Festanstellung. main apron GmbH sucht und kontaktiert die aufgrund des vom Kunden mitgeteilten Anforderungsprofils für geeignet befundenden Kandidaten.
(2) main apron GmbH präsentiert dem Kunden Vorschläge zu vorausgewählten Kandidaten und vereinbart Termine zwischen dem Kunden und den Kandidaten. Sofern vom Kunden nicht anders gewünscht, nimmt main apron GmbH an diesen Terminen auch teil.
(3) Die von main apron GmbH zu einem Kandidaten mitgeteilten Angaben beruhen auf Auskünften und Informationen des Kandidaten bzw. Dritter. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann main apron GmbH deshalb nicht übernehmen.


§ 2 Honorar

(1) Das Vermittlungshonorar beträgt bei kaufmännischen, gewerblichen und technischen Positionen 25 % und bei Positionen im Bereich der IT 35 % des Jahresbruttozielgehaltes. Hinsichtlich des Jahresbruttozielgehalts gilt die Regelung in B. § 4 Abs.3. entsprechend.
(2) Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht mit Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen und dem vorgeschlagenen Kandidaten. Der Kunde ist verpflichtet, main apron GmbH den Vertragsabschluss unverzüglich anzuzeigen und die Vergütungsbestandteile mitzuteilen.

(3) main apron GmbH hat auch dann einen Anspruch auf das Vermittlungshonorar, wenn der Kandida t vom Kunden zunächst abgelehn t wu rde, aber innerhalb von 24 Mona ten nach Präsentation durch main apron GmbH vom Kunden oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen eingestellt wird.

(4) Ein Kandidat gilt als durch main apron GmbH empfohlen, sobald Informationen übermittelt wurden, welche die Identifikation des Kandidaten durch den Kunden ermöglichen, unabhängig davon, ob der Kunde den Kandidaten bereits kannte. Diese Regelung gilt nicht für den Fall, dass sich ein Kandidat innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Vorstellungsdatum unabhängig von dieser Empfehlung beim Kunden auf eine seiner aktuellen Vakanzen beworben hatoder von einem anderen Unternehmen vorgestellt worden ist. Jedoch ist der Kunde verpflichtet, main apron GmbH zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Beginn des Interviewprozesses, davon zu unterrichten Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn der Kunde oder ein mit ihm nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit demn Kandidaten einen Werk- oder Dienstvertrag abschließt. In diesem Fall ermittelt sich das Honorar aus der vertragsgemäß für das erste Jahr der Leistung anfallenden Vergütung.

(5) Soweit nicht anderweitig vereinbart, trägt der Kunde die nachgewiesenen Reisekosten der Kandidaten.


D. Zahlungsbedingungen und Abrechnung

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Im Übrigen gilt § 286 Abs.3 S.2 BGB.
(2) Mitarbeiter von main apron GmbH sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen befugt.
(3) Die Honorare verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4) main apron GmbH behält sich im Falle des Zahlungsverzuges vor, die Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen sowie Ansprüche gemäß § 288 BGB geltend zu machen.


E. Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Bei der Arbeitnehmerüberlassung übermittelt main apron GmbH dem Kunden Namen, Vornamen und Geburtsdatum der zu überlassenden Mitarbeiter, so dass der Kunde seine Prüfpflichten nach AÜG erfüllen kann. Sollte keine Überlassung zustande kommen, sichert der Kunde zu, diese Daten unverzüglich zu löschen. Ansonsten hat die Datenlöschung vier Monate nach Beendigung der Überlassung zu erfolgen, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist durch andere gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt. Sollte ein Tarifvertrag mit abweichender Höchstüberlassungsdauer und abweichender Vorbeschäftigungsprüfung bestehen, darf der Kunde die Daten während dieser Dauer plus 1 Monat nach Beendigung der Überlassung speichern, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist durch andere gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt.

(2) In der Arbeitnehmerüberlassung sind der Kunde und main apron GmbH bei der Verarbeitung personenbezogener Daten selbständige verantwortliche Stellen im Sinne der datenschutzrechtlichen Gesetze. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Zwecken verarbeitet. Der Kunde und main apron GmbH informieren sich gegenseitig und unverzüglich über Beschwerden, die Beschädigung oder den Verlust von personenbezogenen Daten, die der Verarbeitug zugrunde liegen. Der Kunde und main apron GmbH sind nicht gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung.

(3) Die Angaben zu den Kandidaten, die main apron GmbH dem Kunden im Rahmen der Personalvermittlung übermittelt, sind streng vertraulich und dürfen vom Kunden nicht an Dritte weitergegeben werden.
(4) Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen werden die zur elektronischen Datenverarbeitung notwendigen Daten durch main apron GmbH gespeichert. Darüber hinaus wird zum Zweck der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung im Rahmen der geltenden Gesetze ein Datenaustausch mit Auskunfteien vorgenommen. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden.


F. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

Version 1 – 07.09.2022